Inkasso – Kosten.

Kann Ihre Forderung erfolgreich beigetrieben werden, entstehen Ihnen keine Kosten. Die hier angefallenen Gebühren und Auslagen hat Ihr Schuldner aufgrund seines Zahlungsverzuges zu tragen.

Kann Ihre Forderung nicht beigetrieben werden, erhalten Sie Sonderkonditionen, die nach dem Gesetz als zulässig vereinbart werden dürfen. Diese werden individuell in Bezug auf ihre besondere Situation vereinbart.

Sofern im Rahmen des gerichtlichen Mahnverfahrens und des Zwangsvollstreckungsverfahrens gemäß §§ 803 bis 863 und 899 bis 915 der Zivilprozess-
ordnung Ihre Kostenerstattungsansprüche nicht beigetrieben werden können, erhalten Sie nur einen Teil zur Bezahlung in Rechnung gestellt. Den anderen Teil treten Sie hierhin an Erfüllung Statt ab. Die hier verauslagten Kosten z. B. für Auskünfte aus Gewerbe-, Handels-, Melderegistern, für Gerichtskosten, Gerichtsvollziehergebühren etc. werden Ihnen in Rechnung gestellt.

Legt Ihr Schuldner jedoch gegen den gerichtlichen Mahnbescheid Widerspruch ein, so besprechen wir mit Ihnen, ob das sodann folgende streitige gerichtliche Verfahren weitergeführt werden soll. Hierzu werden Sie umfassend unter Berücksichtigung des Kostenrisikos und der Erfolgschancen umfassend beraten. Dieses ist kein Beitreibungsverfahren mehr und nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungs-gesetzes (RVG) abzurechnen.

Auf Anfrage erhalten Sie ein Formular, in das Sie Ihre Daten und die erforderlichen Schuldner-und Forderungsdaten eintragen und per e-mail zurücksenden können. Nach Eingang Ihrer Daten wird das Beitreibungsverfahren gegen Ihre Schuldner unverzüglich eingeleitet und Ihnen ein individuelles Kostenangebot unterbreitet.

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